Ein Brand betrifft das Gebäude, den Hausrat oder beides. Welche Versicherung welchen Teil zahlt, hängt von Eigentum, Police und Nutzung ab. Welche Police welchen Anteil übernimmt, hängt von der Schadensart, der Eigentumssituation und der Vertragsausgestaltung ab. Wer die Zusammenhänge kennt, vermeidet die häufigsten Versicherungs-Fehler.
Was die Wohngebäudeversicherung trägt
Sie greift bei fest mit dem Gebäude verbundenen Bauteilen. Dazu gehören Wände, Decken, Türen, fest verbaute Heizungs- und Sanitärinstallationen, eingebaute Küchen, soweit als Gebäudeteil definiert. Auch Aufräum- und Abbruchkosten sind in der Regel Teil dieser Police, ebenso Sachverständigenkosten in vereinbartem Umfang.
Dazu gehören Mauerwerk, Putz, Tapeten, Bodenbeläge, fest verbaute Sanitär- und Heizungstechnik, Türen, Fenster und alle Bauteile, die mit dem Gebäude fest verbunden sind. Auch die Demontage- und Sanierungskosten, die nötig sind, um die Brandschäden am Gebäude zu beseitigen, sind in der Regel gedeckt.
Bei einer Mietwohnung läuft die Gebäudeschadenmeldung über den Eigentümer oder die Hausverwaltung. Mieter haben hier nur eine Meldepflicht, keinen direkten Versicherungsanspruch. Wenn aber durch den Brand das Wohnen unmöglich geworden ist, kann sich daraus Anspruch auf Mietminderung oder vorübergehende Ersatzunterbringung ergeben, der teilweise wiederum aus der Wohngebäudeversicherung erstattet wird.
Was die Hausratversicherung trägt
Sie greift für bewegliche Gegenstände der Wohnung. Möbel, Kleidung, Elektronik, Hausrat im weiteren Sinn. Wertgegenstände sind oft nur bis zu Pauschalsummen versichert, höhere Werte müssen einzeln vereinbart werden. Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit sind meist abgedeckt.
Hier sind alle beweglichen Gegenstände in der Wohnung gedeckt: Möbel, Kleidung, Teppiche, Elektronik, Haushaltsgegenstände, Sportgeräte und ähnliches. Die Erstattung erfolgt zum Neuwert, bei einigen Vertragsausführungen auch zum Zeitwert. Maßgeblich ist die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.
Wichtig ist die Frage der Unterversicherung. Wenn der tatsächliche Wert des Hausrats die Versicherungssumme deutlich übersteigt, kann der Versicherer im Schadenfall die Erstattung proportional kürzen. Eine ehrliche Bestandsaufnahme alle paar Jahre lohnt sich, um Unterversicherung zu vermeiden.
Was die Inhaltsversicherung bei Gewerbe trägt
Sie ist das Gegenstück zur Hausratversicherung im gewerblichen Bereich. Maschinen, Waren, Betriebseinrichtung, Vorräte. Betriebsunterbrechung kann zusätzlich versichert sein und greift, wenn ein Brand den Betriebsfortgang behindert.
Im gewerblichen Bereich gibt es statt der Hausratversicherung die sogenannte Inhaltsversicherung, die das bewegliche Betriebsvermögen abdeckt. Dazu gehören Geschäftsausstattung, Waren, Vorräte, Werkzeuge und gegebenenfalls Datenträger. Die Logik ist ähnlich wie bei der privaten Hausratversicherung, mit gewerbespezifischen Erweiterungen.
Ergänzend gibt es bei vielen Gewerbe-Versicherungen Bausteine für Betriebsunterbrechung, die den Verdienstausfall während der Sanierungsphase abfangen. Das ist gerade bei Brandschäden in produzierenden Betrieben oder im Gastronomiebereich oft die wirtschaftlich entscheidende Komponente, weil die Wiederanlauf-Zeit nach einem Brand mehrere Wochen oder Monate dauern kann.
Was nicht oder nur eingeschränkt gedeckt ist
Schmor- und Sengschäden ohne offene Flamme, Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Folgen eines nicht behobenen Vorschadens. Die genauen Ausschlüsse stehen in den Versicherungsbedingungen, die für jeden Versicherer leicht unterschiedlich formuliert sind.
Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind in der Regel nicht oder nur eingeschränkt gedeckt. Was als grobe Fahrlässigkeit gilt, ist im Einzelfall Auslegungssache, häufige Beispiele sind das Verlassen einer Wohnung mit brennenden Kerzen oder offenem Feuer in der Küche.
Auch Schäden, die im Zusammenhang mit nicht angemeldeten Nutzungsänderungen entstanden sind, können zu Diskussionen führen. Wer eine Wohnung als Werkstatt nutzt und dabei eine Lötarbeit einen Brand verursacht, riskiert, dass der Versicherer wegen Erweiterung der Gefahr ohne Anzeige kürzt. Solche Punkte sind im Versicherungsvertrag nachzulesen.
Selbstbeteiligung und Rückforderung
Die meisten Verträge sehen eine Selbstbeteiligung vor, die der Versicherte trägt. Bei Verschulden Dritter, etwa nach einem Brand durch einen Nachbarn, kann die Versicherung Regress beim Verursacher nehmen.
Viele Wohngebäude- und Hausratversicherungen sehen eine Selbstbeteiligung im Schadenfall vor, die je nach Police zwischen wenigen Hundert und mehreren Tausend Euro liegen kann. Diese Selbstbeteiligung wird vom Schadenbetrag abgezogen und vom Versicherungsnehmer selbst getragen.
Wenn ein Dritter den Brand verursacht hat, etwa ein Handwerker oder ein Nachbar, kann der Versicherer im Rahmen der sogenannten Regressforderung versuchen, die Kosten beim Verursacher zurückzuholen. Für den Versicherungsnehmer ändert sich dadurch nichts, die Regulierung läuft normal, der Regress ist eine interne Angelegenheit zwischen Versicherer und Verursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung.
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